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Full text of "02/1980 - Verbilligung der nachstelligen Finanzierung gewerblicher Räume des Mittelstandes Bezug: Kleine Anfrage 212 der Abgeordneten Friese, Schmücker, Dr. Schild (Düsseldorf), Lücke und Genossen - Drucksache 1916 -"

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Deutscher Bundestag 
2. Wahlperiode 
1953 


Drucksache 1980 


Der Bundesminister für 

Wohnungsbau Bad Godesberg, den 14. Dezember 1955 

I - 3000/112/55 


An den Herrn 

Präsidenten des Deutschen Bundestages 


Betr.: Verbilligung der nachstelligen Finanzierung ge- 
werblicher Räume des Mittelstandes ‘ 

Bezug: Kleine Anfrage 212 der Abgeordneten Friese, 
Schmücker, Dr, Schild (Düsseldorf), Lücke und 
Genossen 

- Drucksache 1916 - 


Die Kleine Anfrage 212 - Drucksache 1916 - beantworte ich wie folgt: 

1. Ich habe die Aufstellung und die Herausgabe der Richtlinien für 
Zuschüsse aus Bundeshaushaltsmitteln zur Verbilligung der nach- 
stelligen Finanzierung gewerblicher Räume des Mittelstandes bei 
ßaumaßnahmen des sozialen Wohnungsbaues (Rechnungsjahr 1955, 
Einzelplan 25, Kapitel 01, Titel 603), wie nur möglich, beschleu- 
nigt. Bei den eingehenden Beratungen mit den sachlich beteiligten 
Bundesressorts und den Ländern wurden jedoch schwierige 
Probleme der Zuständigkeit, des sachlidien Gehalts und des 
Bewilligungsverfahrens aufgeworfen. Die Mehrzahl der Länder 
hat mit besonderem Nachdruck geltend gemacht, daß die beab- 
sichtigte Förderung weit über den Aufgabenbereich wie über die 
personellen und fachlichen Möglichkeiten der für den Wohnungs- 
bau zuständigen Stellen hinausgehe. Die Entwicklung der Richt- 
linien zog sich daher länger hin. 

2. Im Einvernehmen mit dem Herrn ßundesminister der Finanzen 
und dem Herrn Bundesminister für Wirtschaft habe ich die 
Richtlinien den für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen 
zuständigen Ministern (Senatoren) der Länder inzwischen über- 
sandt. Sie werden im Bundesanzeiger Nr. 242 vom 1 5. Dezem- 
ber 1955 veröffentlicht werden; auch im Gemeinsamen Ministerial- 
blatt und im Bundesbaublatt ist ihr Abdruck vorgesehen. 

3. Ein Stück der Richtlinien vom 30. November 1 955 liegt bei (Anlage). 

Im übrigen habe ich mit einer der Presse zur Verfügung gestellten 
Mitteilung vorgesorgt, daß ßauwillige über die Jetzt bestehenden 
besonderen Förderungsmöglichkeiten für gewerbliche Räume des 
Mittelstandes allgemein unterrichtet werden. 


Druck: Buchdruckerei Peter Meier, Buisdorf/Siegburg 
vinvertrieb: Dr. Hans Heger, Bad Godesberg, Rheinallee 20 
Telefon 3551 


Dr. Preusker 




Anlage 


Richtlinien 

für Zuschüsse aus Bundeshaushaltsmitteln zur Verbilligung der 
nachstelligcn Finanzierung gewerblicher Räume des Mittelstandes 
bei Baumaßnahmen des sozialen Wohnungsbaues 
(Rechnungsjahr 1955, Einzelplan 25, Kap, 01, Tit 603) 


L Verwendungszweck 

Bei Baumaßnahmen des sozialen Wohnungsbaues sind auch gewerb- 
lichen oder beruflichen Zwecken dienende Geschäfts- bzw. Praxis- 
räume für selbständige mittelständische Betriebe des Handwerks, 
des Handels, des sonstigen Gewerbes und für freie Berufe zu er- 
richten, um die Bevölkerung - namentlich in neuen Wohnsiedlungen - 
ausreichend zu versorgen und um der volkswirtschaftlichen Bedeu- 
tung des gewerblichen Mittelstandes Rechnung zu tragen. 

Inhaber selbständiger mittclständischcr Betriebe und Angehörige 
freier Berufe können dabei in der Weise gefördert werden, daß die 
Finanzierung ihrer innerhalb eines sozialen Wohnungsbauvorhabens 
zu errichtenden Geschäfts- bzw. Praxisräume durch Zinszuschüsse 
aus Bundeshaushaltsmitteln für marktgerecht angebotene, länger- 
fristige nadistellige private Kreditmittel verbilligt wird. 

II. Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung 

1. a) Der Inhaber der künftigen Geschäftsräume muß Bauherr seiner 
Geschäftsräume und der Wohnungen sein und in den Geschäfts- 
räumen seinen Betrieb errichten. 

Einem Bauherrn steht gleich, wer 

aa) über ein mit neuerrichteten Wohnungen und Geschäfts- 
räumen bebautes Grundstück oder 

bb) über Eigentumsrechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz 
vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175) an ncu- 
errichteten Geschäftsräumen und einer neuerrichteten Woh- 
nung 

innerhalb von 6 Monaten nach Bezugsfertigkeit der Räume 
einen gerichtlich oder notariell beurkundeten Kaufvertrag 
abschließt, auf Grund dessen die Übertragung von Eigentum 
innerhalb einer Frist von^ längstens 3 Jahren verlangt 
werden kann. 

b) Der Inhaber des künftigen Geschäftsbetriebes muß zu dessen 
ordnungsmäßiger Führung in der Lage sein. 

c) Ein Zinszuschuß darf nicht gewährt werden, wenn dem Bau- 
herrn nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zugemutet 
werden kann, die gesamten Kapitalkosten zu übernehmen, 
oder wenn ihm bereits aus anderen öffentlichen Mitteln ein 
Zinszuscituß bewilligt worden Ist. 


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2. a) Die Geschäftsräume und die Wohnungen sollen auf demselben 

Baugrandstück errichtet werden ; wenn nach der Planung des 
Bauvorhabens Geschäftsräume und Wohnungen getrennt zu 
errichten sind, genügt örtlicher Zusammenhang. 

b) Das Bauvorhaben muß - abgesehen von den mitzuschaffenden 
Geschäftsräumen - ein solches des sozialen Wohnungsbaues im 
Sinne von § 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung 
vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) sein, 

c) Die mit den Wohnungen zu errichtenden Geschäftsräume 
müssen nach Größe und Ausstattung denen eines mittelstän- 
dischen Betriebes entsprechen. Filialen oder zweite Geschäfts- 
betriebe sind von einer Förderung ausgeschlossen, 

d) Der Geschäftsbetrieb soll geeignet sein, seinem künftigen In- 
haber nach Geschäftszweig, Lage und voraussichtlicher Ent- 
wicklung eine dauerhafte wirtsdiaftliche Existenz zu sichern. 

e) Die Gesamtfinanzierung des Bauvorhabens muß gesichert sein. 

f) Die bautechnischen Bestimmungen der Richtlinien für den 
Einsatz der Bundesmittel für den sozialen Wohnungsbau 
müssen in der jeweils geltenden Fassung auch für die Geschäfts- 
räume angewendet werden. 

Zu den Voraussetzungen nach den Nummern 1 b, 1 c 1. Halb- 
satz, 2 c und 2d sind die zuständigen Berufsorganisationen 
(Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Ärztekam- 
mer usw.) zu hören. 

3. Zinszuschüsse dürfen nur für nachstellige Darlehen gewährt 
werden, die 

a) von Privaten, Kreditinstituten und sonstigen Kapitalsammel- 
stellen nach dem 1. Dezember 1955 verbindlich zugesagt 
werden; 

b) den Kreditnehmer unter Berücksichtigung aller Nebenkosten 
einschließlich eines etwaigen Auszahlungsdisagios ohne den Zu- 
sdiuß zinsmäßig nicht über die marktübliche Höhe hinaus 
belasten. Verbilligt werden nur nachstellige Kredite, deren 
Nominalzinssatz und sonstige Konditionen bei Abschluß des 
Kreditvertrages marktüblich sind. Der Bundcsmlnister für 
Wohnungsbau bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundes- 
minister für Wirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen 
den verbilligungsfähigen Höchstzinssatz; 

c) einer erststeliigen Hypothek üblicher Höhe folgen. 

d) Zinszuschüsse dürfen ferner nur gewährt werden, wenn und soweit 
die Wirtschaftlichkeitsberechnung ergibt, daß die Belastung der 
Geschäftsräume die ortsübliche Miete für vergleichbare Geschäfts- 
räume überschreitet. 

4. Das nachstellige Darlehen darf, soweit cs zinsverbilligt wird, zwei 
Drittel der Gesamtkosten der Geschäftsräume sowie 20000 DM 
insgesamt nicht überschreiten. 

5. Der Zins wird jährlich um höchstens 2 v. H. des zuschußfähigen 
Darlehens verbilligt. 


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IIL Verfahren 

1. Der Antrag ist an die vom Lande bestimmte Stelle zu richten. 
Beizufügen ist eine nach § 4 der Bercdmungsvcrordnung vom 
20. November 1950 (Bundesgesetzbl, S. 753) gegliederte Wirtschaft- 
lichkeitsberechnung über das Gesamtbauvorhaben. Für die 
Geschäftsräume ist eine gesonderte Wirtschaftlichkeitsberechnung 
gemäß § 3 Abs. 5 der Berechnungsverordnung aufzustellen, nach 
der der Zinszusdiuß bemessen wird. 

2. Die Bewilligungsstelle erteilt dem Darlehensnehmer auf Antrag 
für jeweils 3 Jahre einen Bewilligungsbesdieid über Höhe, 
Dauer und Bedingungen des Zinszuschusses. Der Zuschuß wird 
halbjährlich nachträglich an den Darlehensgeber gezahlt. 

Wird der Zuschuß wiederholt bewilligt, darf die Gesamtlaufzeit 
10 Jahre nicht überschreiten. 

Bei wiederholter Bewilligung eines Zinszuschusses darf das Jah- 
reseinkommen des Geschäftsinhabers im Sinne des Einkommen- 
steuergesetzes 9000, — DM nicht übersteigen. Zu dem Jahres- 
einkommen des Geschäftsinhabers ist das einkommenstcuerpflichtige 
Jahreseinkommen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehe- 
gatten und seiner Kinder, für die ihm Steuerermäßigung zusteht, 
hinzuzurechnen. 

Der Betrag von 9000, — DM erhöht sich für jede dieser Personen 
sowie für sonstige zu seinem Haushalt gehörende und von ihm 
wegen Bedürftigkeit überwiegend unterhaltene Angehörige (§10 
des Steueranpassungsgesetzes) um 840, — DM. 

IV. Abrufverfahren und Verwendungsnachweis 

1 . Die - Bewirtschaftung der Bundeshaushaltsmittel, die Regelung der 
Geldversorgung (Betriebsmittel), die Zahlung und die Rechnungsle- 
gung obliegt - vorbehaltlich der sich aus der Art der Verteilung 
ergebenden Besonderheiten - den Ländern gemäß dem Rund- 
schreiben des Bundesministers der Finanzen betr. Bereitstellung 
von Bundeshaushaltsmittcln für den sozialen Wohnungsbau vom 
13. Juni 1955 (II A/6 - Wo 0170-1/55). 

2. Die Länder teilen dem Bundesminister für Wohnungsbau jeweils 
spätestens einen Monat nach Abschluß eines Quartals, erstmalig 
nach dem vierten Quartal des Redinungsjahres 1955, die Höhe 
der im abgelaufenen Quartal bewilligten und der in diesem 
Zeitraum ausgezahltcn Zinszuschüsse nach beiliegendem Form- 
blatt I mit. 

Zwei Monate nach Abschluß des Rechnungsjahres übersenden 
die Länder dem Bundesminister für Wohnungsbau Nachwei- 
sungen über die Verwendung der Mittel im abgelaufenen Rech- 
nungsjahr nach dem beiliegenden Formblatt 11. 

3. Der Bundesminister für Wohnungsbau ist berechtigt, die Ver- 
wendung der Mittel selbst zu prüfen oder durch einen Beauftragten 
prüfen zu lassen. Die gleichen Rechte stehen dem Bundesrech- 
nungshof zu. Die Länder sind verpflichtet, bei der Weitergabe 
der Mittel diese Rechte des Bundesministers für Wohnungsbau 
und des Bundesrechnungshofes auch gegenüber den Darlehens- 
nehmern und den Darlehensgebern auszubedingen. 

Bad Godesberg, den 30. November 1955 

Dr. Preusker 


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Formblatt I 


Land: 


Nachweisung 

Über die im Quartal des Rechnungsjahres bewilligten 

und ausgezahlten Zinszuschüsse aus Einzelplan 25, Kap. 01, Tit. 603 


Sdilüsselbetrag: 


DM (Bundeshaushalt 1955) 


Restbetrag zu Beginn des Quartals 


DM 


Bis zum Beginn des Quartals 
erstmals bewilligte Zuschüsse 

(Jahresbetrag) insgesamt DM 

Im Quartal erstmals bewilligte 

Zuschüsse (Jahresbetrag) DM 


zusammen: 


DM 


Bis zum Beginn des 

Quartals ausgezahlt DM 

Im Quartal ausgezahlt DM 

zusammen: * DM 


Sdilüsselbetrag abzüglich der erteilten etstmaligen Bewilligungen 


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Formblatt II 


Land: 


Vorderseite 


Nachweisung 

Über die Verwendung der Mittel aus Einzelplan 25, Kap. 01, Tit. 603 

für das Rechnungsjahr 195 


Schlüsselbetrag: 


DM (Bundeshaushalt 1955) 


Restbetrag zu Beginn des Rechnungsjahres 


DM 


insgesamt 

davon an: 

Handel 

Handwerk 

Gewerbe 

Um 

L Anzahl der Zuschüsse 

a) erstmals bewilligte 

b) weiter bewilligte 

c) in den Vorjahren be- 
willigte (noch abzu- 
wickelnde) 





2. Gesamtbetrag der be- 
willigten Zuschüsse 
(Jahresbetrag) in DM 

a) erstmals bewilligte 

b) weiter bewilligte 






3. Ausgezahlt im laufenden 
Rechnungsjahr in DM 

Rechnungsjahr 

195 

195 

195 

195 

4. Voraussichtlich fällig werdende 
Zuschußbeträge in DM 






aus den Haushaltsmitteln des vergangenen Rechnungsjahres nicht in Anspruch 
genommener Betrag 


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Rückseite 


5. a) Betrag der erstmals bewillig- 
ten Zuschüsse (Jahresbetrag) 
in DM 

insgesamt 

Durchsdinitt 
je Betrieb 



5. b) '") Gesamtkosten der geför- 
derten Gewerberäume in DM 



5. c) ^) Betrag der bczuschußten 
nachstelligen Darlehen 
(vgl. II Nummer 4 der 
Richtlinien) in DM 




Die Zuschüsse sind gemäß den „Richilinien für Zuschüsse aus Bundeshaushaltsmitccln zur 
Verbilligung der nachstelligen Finanzieiung gewerblicher Räume des Mittelstandes bei Bau- 
maßnahmen des sozialen Wohnungsbaues (Recfinungsjahr 1955, Einzclplan 25, Kap. 01, 
Tit. 603)” (Bundesanzeiger Nr. 242 vom 15. Dezember 1955) vom 30. November 1955 
bewilligt und ausgezahlt worden. 


') nur für erstmalige Bewilligungen (Nummer 5a)